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Privatkonkurs

Der Privatkonkurs – auch Insolvenzerklärung genannt – ist kein eigentliches Verfahren der Schuldensanierung. Es werden damit keine Schulden getilgt.
Je nach Situation kann jedoch der Privatkonkurs notwendig und sinnvoll sein, damit sich der Schuldner finanziell erholen und einen wirtschaftlichen Neuanfang machen kann.

Weit verbreitet ist noch die falsche Meinung, dass “man einfach so Konkurs machen kann und dann ist man alle Sorgen los”. Vor der Insolvenzerklärung sind umfangreiche Abklärungen und Vorbereitungen nötig. Das SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) macht im Artikel 191 auch klar, dass für die Eröffnung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 

Art. 191 – Auf Antrag des Schuldners
Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.

Neben dieser in der Ziffer 2 formulierten Voraussetzung gibt es weitere wichtige Punkte, die für die Durchführung eines Privatkonkurses notwendig sind:

  • Genügendes Einkommen / funktionierendes Budget inkl. laufende Steuern
  • stabile Situation am Arbeitsplatz, im Bereich der Gesundheit, der Familie und beim Wohnen
  • Das Geld für den Kostenvorschuss (BL Fr. 4’000.–) muss vorhanden sein oder organisiert werden können

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie sich weiter über die Voraussetzungen, die Vor- und Nachteile und über das eigentliche Verfahren informieren können:

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